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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

§ 17 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 17

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission, die aus Vertretern beider Vertragsstaaten besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in Österreich und Tunesien zusammen. Der Zeitpunkt der Tagungen dieser Kommission wird auf diplomatischem Wege festgelegt.

(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet Programme zur Erleichterung und Durchführung dieses Abkommens.