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Wahl der Klassenelternvertreter · Wahl der Klassenelternvertreter

§ 6 Wahl der Klassenelternvertreter

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(1) Die geheime Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.

(2) Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem (den) Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 3) vom Wahlvorsitzenden ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu sorgen.