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Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – C · Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

§ 1 Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – C

ARTIKEL 1

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Die Vertragsparteien beteiligen sich während eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 1990 an einer oder mehreren der nachstehend angeführten konzertierten Aktionen:

1. Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer Schadstoffe (COST 611/2);

2. Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme (COST 612/2);

3. Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen Umwelt (COST 641/2);

4. Behandlung und Verwendung von Klärschlamm und von flüssigen Abfällen aus der Landwirtschaft (COST 681/2);

5. Küstennahe benthonische Ökosysteme (Cost 647/2);

6. Luftqualität benthonische Ökosysteme (COST 613/1);

7. Artenschutz (COST 691/1);

Diese Aktionen umfassen eine Konzertierung zwischen den konzertierten Aktionen der Gemeinschaft und den entsprechenden Programmen der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten. Die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Forschungsthemen sind in Anhang A aufgeführt.

Die Staaten behalten die volle Verantwortung über die von ihren nationalen Organen oder Stellen durchgeführten Forschungen.