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Europäisches Übereinkommen über die allg · Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

§ 1 Europäisches Übereinkommen über die allg

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Hochschuleinrichtungen“:

a) Universitäten;

b) andere Hochschuleinrichtungen, die im Sinne dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Partei, in deren Hoheitsgebiet sie gelegen sind, anerkannt werden.