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Schutz der olympischen Embleme und Bezei · Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

§ 3 Schutz der olympischen Embleme und BezeiUnbefugter Gebrauch

Van krachtOfficiële tekst

(1) Niemand darf ohne Zustimmung der Berechtigten gemäß § 2 die olympischen Embleme oder Bezeichnungen (§ 1)

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder

2. zur Benennung von Vereinen, Versammlungen, Firmen oder Unternehmen oder

3. für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen

verwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Embleme oder Bezeichnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Vereinen oder für wiederkehrende nationale oder internationale Veranstaltungen rechtmäßig verwendet wurden.