§ 52 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf
Artikel 52
(1) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Kandidaten, seine akademische Vorbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- bzw. Forschungsvorhaben und seine überprüften Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.
(2) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.