StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 70 StudFGAndere Rechtsvorschriften
IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
(1) Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss, Studienabschluss-Stipendium und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 , auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2022-09-01