Entwicklungszusammenarbeit (Senegal) · Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)
§ 0 Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 239/1993 und BGBl. Nr. 861/1993
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SENEGAL ÜBER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. Nr. 122/1993
BGBl. Nr. 239/1993
BGBl. Nr. 861/1993
Die Österreichische Bundesregierung einerseits und die Regierung der Republik Senegal andererseits,
im Bewußtsein des Nutzens, der sich für beide Länder aus einer verstärkten technischen Zusammenarbeit ergeben würde,
vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. bzw. 15. Dezember 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. März 1993 in Kraft.