Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbe · Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)
§ 1 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbe
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.