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Wahl der Schülervertreter · Wahl der Schülervertreter

§ 1 Wahl der SchülervertreterKlassensprecher, Jahrgangssprecher

1. Abschnitt Arten der Wahlen und Wahlberechtigte

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(1) Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/1997 )

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2020-09-01