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Wahl der Vertreter der Lehrer in den Sch · Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

§ 15 Wahl der Vertreter der Lehrer in den Sch

3. Abschnitt

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An Schulen, an denen ganzjähriger und lehrgangsmäßiger Unterricht erteilt wird, sind nur die Bestimmungen für ganzjährige Berufsschulen anzuwenden. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen, an denen gleichzeitig Lehrgänge mit unterschiedlicher Dauer geführt werden, ist von einer achtwöchigen Lehrgangsdauer auszugehen; werden derartige Lehrgänge nicht geführt, so gilt die längste Lehrgangsdauer.