UBVO 1998 · Universitätsberechtigungsverordnung
§ 9 UBVO 1998Übergangsregelung
Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2018-09-28