BThOG · Bundestheaterorganisationsgesetz
§ 15 BThOGWeitere Tochtergesellschaften und Beteiligungen
3. Abschnitt Organisation der Gesellschaften
Die Gesellschaften sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen.