Reichssanitätsgesetz · Reichssanitätsgesetz
§ 21 Reichssanitätsgesetz
Personal- und Besoldungsschema
§. 21. Der Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des RGBl. Nr. 68/1870 verwiesen.)