§ 37 ApoGVerantwortlicher Leiter
Dritter Abschnitt. Anstaltsapotheken.
(1) Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt.
(2) Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2024-03-29