Verordnung über die Statuten der Haselba · Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
§ 22 Verordnung über die Statuten der HaselbaStatutenänderungen
§ 22. Paragraph 22,
Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869
Die Vornahme von Statutenänderungen steht über Antrag oder nach Einvernehmung des Genossenschaftsausschusses der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu.