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Schutz der für die Landwirtschaft nützli · Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

§ 11 Schutz der für die Landwirtschaft nützliArtikel 11.

Van krachtOfficiële tekst

Die hohen vertragschließenden Teile werden einander durch die Vermittlung der französischen Regierung die Gesetze und die im Verwaltungswege getroffenen Verfügungen mitteilen, welche bezüglich des Gegenstandes dieses Übereinkommens in ihren Staaten bereits erlassen sind oder erlassen werden.