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Regulierung des Rheines von der Illmündu · Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

§ 15 Regulierung des Rheines von der Illmündu

Van krachtOfficiële tekst

Die Landesgrenze zwischen den beiden Staaten verbleibt auch nach Vollendung der beiden Durchstiche unverändert in der bisherigen, der Mitte des alten Rheinstromes entsprechenden Richtung.

Abmachungen über die Zollgrenze, die Fischerei, die Schiffahrt, den Bezug von Sand, Kies und Steinen oder andere Verhältnisse werden, falls solche allfällig wünschenswert erscheinen, ausdrücklich speziellen Verhandlungen überwiesen.