§ 8 Regulierung des Rheins von der schweizer
Die Regulierung des Spirsgrabens ohne dessen Seitenzubringer wird seitens Österreichs längstens bis zum Zeitpunkte der Vollendung des liechtensteinischen Binnenkanals in der Teilstrecke Gampriner Damm-österreichisch-liechtensteinische Wuhrgrenze fertigzustellen sein.