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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz · Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

§ 12 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 12 Paragraph 12

Besetzung der Gesundheitsämter mit Ärzten

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(1) Der Amtsarzt ist als vollbesoldeter Beamter anzustellen.

(2) Seine Anstellung erfordert:

1. die Bestallung als Arzt,

2. den Besitz der medizinischen Doktorwürde bei einer Universität des Deutschen Reichs,

3. das Bestehen der staatsärztlichen Prüfung; bis zum Erlaß einer für das Deutsche Reich ergehenden Prüfungsordnung gelten die vom Reichsminister des Innern anerkannten Prüfungsordnungen der Länder und die Bestimmungen der Länder über die gegenseitige Anerkennung staatsärztlicher Prüfungen,

4. die Ausübung einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit als Arzt nach Erlangung der ärztlichen Bestallung; der Reichsminister des Innern kann ausnahmsweise eine kürzere selbständige Tätigkeit als praktischer Arzt für ausreichend erklären und eine nicht als selbständiger Arzt verbrachte ärztliche Tätigkeit auf den fünfjährigen Zeitraum anrechnen.

(3) Ärzte, die bisher ein kommunales Gesundheitsamt geleitet haben und nicht dem Erfordernis der Nr. 3 genügen, können als Amtsarzt in den Staatsdienst übernommen werden (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes), wenn sie sich mindestens fünf Jahre als leitender Arzt eines Gesundheitsamts bewährt haben. Darüber, ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, entscheidet der Reichsminister des Innern.