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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 14 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 14 Paragraph 14

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

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In allen Fragen, in denen sich die gegenseitigen Arbeitsgebiete berühren, hat das Gesundheitsamt mit den Kreis- und Gemeindebehörden enge Fühlung zu halten. Diese können das Gesundheitsamt unmittelbar um gutachtliche Äußerungen ersuchen. Das Gesundheitsamt soll von ihnen zu örtlichen Besichtigungen, bei denen gesundheitliche Verhältnisse geprüft werden, eingeladen werden und sie seinerseits zu solchen einladen.