Dienstordnung für die Gesundheitsämter – · Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
§ 27 Dienstordnung für die Gesundheitsämter –Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene.
§ 27 Paragraph 27
Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene, Errichtung von (Arbeiter- und) Werkwohnungen, hat das Gesundheitsamt anzuregen und zu unterstützen.