Vereinheitlichung des Gesundheitswesens · Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich
§ 9 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens § 9 Paragraph 9
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungs- und Überleitungsvorschriften.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1942-06-16