Geschlechtskrankheitengesetz · Geschlechtskrankheitengesetz
§ 16 GeschlechtskrankheitengesetzVollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern betraut.
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Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern betraut.