Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 38 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 38
Kapitel VIII Kapitel römisch acht Ausschüsse
Der Rat errichtet die Ausschüsse, welche die Gesundheitsversammlung anordnet, und kann auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Generaldirektors alle anderen Ausschüsse errichten, die wünschenswert erscheinen, um jedem Zweck innerhalb der Zuständigkeit der Organisation zu dienen.