Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 55 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 55
Kapitel XII Kapitel römisch zwölf Budget und Ausgaben
Der Generaldirektor bereitet den Budgetvoranschlag der Organisation vor und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Budgetvoranschlag und legt ihn, zusammen mit allen Empfehlungen, die der Rat für zweckmäßig hält, der Gesundheitsversammlung vor.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1977-02-03