Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 61 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 61
Kapitel XIV Kapitel römisch vierzehn Von den Staaten vorgelegte Berichte
Jedes Mitglied erstattet der Organisation jährlich Bericht über die zur Verbesserung der Gesundheit seiner Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen und die hiebei erzielten Fortschritte.