§ 28 Regulierung des Rheines von der IllmünduGegenstände allfälliger besonderer Verhandlungen
Art. 28 Artikel 28
Abmachungen über den Verlauf der Zollgrenze, über die Fischerei, die Schiffahrt oder über andere in diesem Vertrag nicht geregelte Verhältnisse werden, falls solche wünschenswert erscheinen, ausdrücklich besonderen Verhandlungen überwiesen.