Mur-Abkommen (Jugoslawien) · Mur-Abkommen (Jugoslawien)
§ 8 Mur-Abkommen (Jugoslawien)Artikel 8.
Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Abkommens und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.