§ 1 Übereinkommen zur Errichtung der PflanzeOrganisation
Artikel I Artikel römisch eins
Es wird eine Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) errichtet, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des obengenannten Komitees und der Arbeitsgemeinschaft übernimmt.