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Übereinkommen zur Errichtung der Pflanze · Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

§ 20 Übereinkommen zur Errichtung der PflanzeUnterzeichnung und Beitritt

Artikel XX Artikel römisch zwanzig

Van krachtOfficiële tekst

a) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, und Staaten, denen die Mitgliedschaft der Organisation gemäß Artikel III freisteht, können durch

1. Unterzeichnung,

2. Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder

3. Beitritt

Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

b) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde bei der französischen Regierung wirksam.

c) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt in Kenntnis, in dem ein Staat dieses Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.