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Satzung der Europäischen Kommission zur · Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

§ 9 Satzung der Europäischen Kommission zur Beobachter

ARTIKEL IX ARTIKEL römisch neun

Van krachtOfficiële tekst

1. Die Regierung jedes Staates, der nicht Mitglied der Kommission ist, kann mit Zustimmung der Kommission zu jeder Tagung der Kommission oder ihrer Ausschüsse einen Beobachter ohne Stimmrecht entsenden.

2. Jede andere internationale Organisation, welche ähnliche Interessen hat, kann sich mit Zustimmung der Kommission bei den Tagungen derselben oder ihrer Ausschüsse durch einen Beobachter ohne Stimmrecht vertreten lassen.