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Internationales Abkommen über Leichenbef · Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

§ 10 Internationales Abkommen über LeichenbefArtikel 10.

C. Schlußbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Abkommens stellen das Höchstmaß der Bedingungen dar (die Tarife ausgenommen), die für die Übernahme der Leichen aus einem der Vertragsländer gelten. Diese Länder sind berechtigt, auf Grund zweiseitiger Abkommen oder gemeinsam getroffener besonderer Entschließungen größere Erleichterungen zu gewähren.

Das Abkommen gilt nicht für Leichenbeförderungen innerhalb der Grenzgebiete.