WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 1 WRG 1959Einteilung der Gewässer.
ERSTER ABSCHNITT. Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer
Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2000-01-01