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Abkommen zwischen Österreich und Bayern · Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach

§ 4 Abkommen zwischen Österreich und Bayern Artikel IV. Artikel römisch vier.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die beiderseitigen wasserrechtlichen Bewilligungen sollen nicht auf Widerruf, sondern für ein und dieselbe Stufe auf gleiche Dauer erteilt werden.

(2) Beide Seiten werden einander die für die Errichtung und den Betrieb einer Staustufe benötigte Rohwasserkraft auf Nutzungsdauer ohne Entgelt zur Verfügung stellen.

(3) Beide Seiten werden bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung die Möglichkeit sonstiger, im öffentlichen Interesse gelegener Wassernutzungen durch einen entsprechenden dem Unternehmer zumutbaren Vorbehalt wahren.

(4) Ansuchen um Verlängerung bzw. Erneuerung eines Wasserbenutzungsrechtes werden im Sinne des Art. III behandelt.