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Vertrag zwischen Österreich und Ungarn ü · Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

§ 11 Vertrag zwischen Österreich und Ungarn üWarndienst.

Artikel 11.

Van krachtOfficiële tekst

Die Behörden der Vertragsstaaten, insbesondere der hydrographische Dienst und die örtlichen Behörden, werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen Gefahren, die mit den Grenzgewässern im Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit solche Gefahren diesen Behörden zur Kenntnis gelangen.