§ 19 Vertrag zwischen Österreich und Ungarn üErleichterung der Durchführung des Vertrages.
Artikel 19.
Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Vertrages und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.