Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugo · Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)
§ 5 Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR JugoArtikel 5.
Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge durchzuführen, um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom Territorium des einen Vertragschließendes Teiles auf das Territorium des anderen Vertragschließendes Teiles zu verhindern.