Verordnung über die Gewässeraufsichtsorg · Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
§ 7 Verordnung über die Gewässeraufsichtsorg
Der Landeshauptmann hat über die Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, die über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber, örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung, Vereidigung) Aufschluß gibt.