MTF-SHD-G · Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste
§ 1 MTF-SHD-GAllgemeine Bestimmungen.
I. TEIL. römisch eins. TEIL.
Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997 ).
Der Krankenpflegefachdienst, der medizinisch-technische Fachdienst sowie die Sanitätshilfsdienste dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1993-01-01