Österreichische Arzneitaxe 1962 · Österreichische Arzneitaxe 1962
§ 10a Österreichische Arzneitaxe 1962
Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2009 bis einschließlich 2011 gelten §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 4,02 vH beträgt.