Österreichische Arzneitaxe 1962 · Österreichische Arzneitaxe 1962
§ 10c Österreichische Arzneitaxe 1962
Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern ab dem Jahr 2016 gelten die §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 3,85 vH beträgt.