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Veterinärabkommen (Rumänien) · Veterinärabkommen (Rumänien)

§ 14 Veterinärabkommen (Rumänien)Artikel 14

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates gebunden:

a) Tiere (Artikel 2 Absatz 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;

b) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;

c) Bruteier.

(2) Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.