Wasserentnahmen aus dem Bodensee · Wasserentnahmen aus dem Bodensee
§ 12 Wasserentnahmen aus dem BodenseeArtikel 12
(1) Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, setzt die Schiedskommission ihre eigenen Verfahrensregeln fest.
(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligte Anliegerstaat kann dem Verfahren jederzeit als Nebenintervenient beitreten.