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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 18 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 18

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT

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Einhufer sind so anzubinden, daß sie bei Querverladung zur gleichen Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich mit dem Kopf gegenüberstehen. Junge und halfterungewohnte Tiere sollen jedoch nicht angebunden werden.