§ 1 Schutze des Wasservorkommens im Gebiet d
Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes im Bereiche der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern und der Gemeinden Altaussee und Obertraun wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und als Schon- und Widmungsgebiet bestimmt.