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BHygG · Bäderhygienegesetz

§ 6 BHygG

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Bewilligungsbestimmungen, behördliche Kontrolle und Maßnahmen

Van krachtOfficiële tekst

Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbädern oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2009-07-16