§ 8 BHygG
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Bewilligungsbestimmungen, behördliche Kontrolle und Maßnahmen
Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2009-07-16