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Waldentwicklungsplan · Waldentwicklungsplan

§ 6 Waldentwicklungsplan

Van krachtOfficiële tekst

(1) Bei der Erstellung des Teilplanes ist auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf die Erfahrung entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Treten Änderungen in den Grundlagen oder in deren Bewertung ein, so ist der Teilplan diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Für solche Anpassungen ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft einzuholen.