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Übereinkommen über die Leichenbeförderun · Übereinkommen über die Leichenbeförderung

§ 1 Übereinkommen über die Leichenbeförderun

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Vertragsparteien wenden in ihren Beziehungen untereinander die Bestimmungen dieses Übereinkommens an.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Beförderung von Leichen die internationale Beförderung von Leichen vom Abgangsstaat zum Bestimmungsstaat; als Abgangsstaat gilt der Staat, in dem die Beförderung begann; im Falle von Exhumierungen ist es der Staat, in dem die Beisetzung stattgefunden hat; Bestimmungsstaat ist der Staat, in dem die Leiche nach der Beförderung beigesetzt oder eingeäschert werden soll.

(3) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die internationale Beförderung von Leichenasche.